10/09/2019
MIT SICHERHEIT GELD SPAREN
In der jüngsten Vergangenheit häuft sich die Anzahl der Diebstähle in Deutschland. Inzwischen habe sie den höchsten Stand seit 15 Jahren erreicht. Alle dreieinhalb Minuten werde derzeit ein Einbruch verübt. Davon sind nicht allein Privathäuser und –wohnungen betroffen, sondern auch in Firmengebäuden wird eingebrochen und Wertvolles entwendet.
Auch wenn Sie als Unternehmer einen solchen Verlust steuerlich geltend machen können, kann für Sie dennoch ein erheblicher Schaden durch Diebstahl entstehen. Damit dies in Zukunft vermieden werden kann, ist die Installation eine Alarmanlage oder eines Überwachungssystems sinnvoll.
Es mag im ersten Moment verharmlosend klingen, wenn ein Schaden wie Verlust oder Diebstahl als „Ausgabe“ bezeichnet wird. Dennoch wird dies steuerrechtlich als Betriebsausgabe behandelt, insofern der Verlust eindeutig betrieblich veranlasst ist. Durch die Entwendung von Geld oder Wirtschaftsgütern wird schließlich Ihr Gewinn gemindert. Abhängig davon, ob es sich um einen Geld- oder Sachwert handelt, müssen jedoch bestimmte Bedingungen zutreffen.
- Verlust von Geld muss bspw. durch ein Kassenbuch als zum Betriebsvermögen zugehörig nachgewiesen werden.
- Abnutzbares Anlagevermögen: ähnliche Behandlung wie der Verkauf desselben, jedoch ohne Betriebseinnahme; für den Restwert des Anlagegutes wird eine Restwertabschreibung durchgeführt.
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich abgesetzt werden.
- Umlaufvermögen: Anschaffungskosten gelten in voller Höhe als Betriebsausgabe. Bei Diebstahl können diese nicht mehr angesetzt werden, wenn der Warenwert schon beim Wareneingang erfasst wurde, um eine doppelte gewinnmindernde Buchung zu verhindern.
Auch Prämien für Versicherungen, welche Ihnen als Unternehmer bei einem Diebstahl Schadensersatz leisten, können Sie als Betriebsausgabe steuerlich veranschlagen.
Doch nicht nur die Versicherungsprämie, auch die Installation eines Sicherheitssystems gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe. Gemäß §4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen für Ihren Betrieb oder Ihre selbstständige Tätigkeit als Betriebsausgabe abziehbar, wenn Sie diesem oder dieser eindeutig zuzuordnen sind. Aufwendungen für den Schutz Ihres Betriebsvermögens gehören damit zu diesen Ausgaben. Durch solche Systeme können Sie Einbrüche und Diebstähle verhindern bzw. zu einer verbesserten Beweisführung beitragen. Hersteller von Sicherheitstechnik bieten Ihnen von der Überwachungskamera bis zur Alarmanlage verschiedene Möglichkeiten für den Schutz Ihres Betriebsgebäudes an.
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